Nachweis der Zulässigkeit der wirtschaftlichen Betätigung im Beteiligungsbericht gem. § 91 Abs. 6 BbgKVerf
In Brandenburg sind Kommunen durch § 91 Abs. 6 BbgKVerf dazu verpflichtet, im Rahmen der Erstellung des Beteiligungsberichtes erstmalig für 2012 und nachfolgend alle zehn Jahre diverse Kriterien für die Zulässigkeit der wirtschaftlichen Betätigung ausführlich nachzuweisen.
Dementsprechend haben die Kommunen in Brandenburg diesen Nachweis im Jahr 2022 erneut oder auch erstmalig zu erbringen. Die Kriterien umfassen den Nachweis des öffentlichen Zwecks (abseits der Gewinnerzielung), der sparsamen Haushaltsführung (nicht wirtschaftlicher durch einen privaten Anbieter oder alternativ: begründete Entscheidung des Hauptausschusses über die Erforderlichkeit der wirtschaftlichen Betätigung) sowie über die Ordnungsmäßigkeit der Nebenleistungen.
Gern unterstützt Sie die B & P Management- und Kommunalberatung GmbH auch in Brandenburg bei der rechtskonformen Erstellung erforderlicher Beteiligungsberichte sowie im Besonderen bei der Beurteilung der Zulässigkeit Ihrer wirtschaftlichen Betätigungen.
Ihre Ansprechpartnerin:
Laura Tobisch