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Neues SächsKitaG – Was hat sich geändert?

Passend zum internationalen Kindertag wurde am 1. Juni 2023 die Änderung des Kita-Gesetzes zum 1. August 2023 vom Sächsischen Landtag beschlossen. Doch was bedeutet dies konkret für alle Beteiligten – die Eltern, das Fachpersonal und nicht zuletzt für die Kommunen?

Für die Eltern:
Mit dem neuen Gesetz wurde entschieden, dass der Nachweis einer ärztlichen Untersuchung nur noch bei erstmaliger Aufnahme in die Kindertagesbetreuung benötigt wird. Damit entfällt die bisher wiederholt notwendige „Kita-Tauglichkeitsuntersuchung“, sofern eine vom Arzt ausgestellte Bescheinigung einer Untersuchung und des Impfstatus vorgelegt werden kann.

Für das Personal:
Eine der wesentlichsten Anpassungen ist die Ergänzung des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 des SächsKitaG zum Vorhalten zusätzlichen Personals. Sie ermöglicht, dass mehr Stellen für Fachpersonal geschaffen werden, um eine bessere Qualität der pädagogischen Arbeit gewährleisten zu können. Für jede pädagogische Vollzeitstelle sollen ab dem 1. August 2023 vier Prozent zusätzliches Personal eingesetzt werden. Summiert sollen somit sachsenweit knapp 1.000 weitere Stellen in den Einrichtungen geschaffen werden, welche durch das Umsetzen der besonderen Themenbereiche wie alltagsintegrierte sprachliche Bildung und Schulvorbereitung, Demokratievermittlung und Medienkompetenz oder auch Gesundheitsbildung und motorische Entwicklung, den Sächsischen Bildungsplan tatkräftig unterstützen und realisieren können.

Für die Kommunen:
So vorteilhaft der neue Betreuungsschlüssel für Mitarbeitende und Kinder der Einrichtungen ist, umso größer sind die für die Kommune anfallenden und zu bezahlenden Personalkosten, insofern diese nicht durch Elternbeitrag, Eigenanteil des freien Trägers und Landeszuschuss gedeckt werden. Aufgrund der generell in den letzten Jahren erheblich gestiegenen Kosten (Personal- und Sachkosten) sind die Kommunen bereits stark finanziell gefordert.

Diese finanzielle Mehrbelastung soll mit einer entsprechenden Erhöhung des jährlichen pauschalen Landeszuschusses rückwirkend bereits ab dem 1. Januar 2023 um 418 EURO je neunstündig aufgenommenes Kind ausgeglichen werden. Indem der Freistaat den Mehraufwand (zumindest teilweise) deckt, sind Kommunen nicht gezwungen eine massive Erhöhung des Elternbeitrages vorzunehmen und die Eltern durch die Qualitätssteigerung in der Betreuung nicht mehr belastet. Eine gesonderte Antragsstellung durch die Kommunen ist nicht notwendig, da die rückwirkende Zahlung des zusätzlichen Landeszuschusses von den Bewilligungsbehörden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung automatisch vorgenommen wird.

Die Novellierung des Sächsischen Gesetzes über Kindertagesbetreuung berücksichtigt neben den bereits aufgeführten Punkten noch weitere Anpassungen (z.B. die Erweiterung um die Kindertagespflege) und trägt den Entwicklungen der letzten Jahre in diesem Bereich zumindest teilweise Rechnung.

Die Neuerungen in der Gesetzgebung zur Kindertagesbetreuung sind selbstverständlich Bestandteil unserer Beratung. Bei Fragen können Sie gern auf uns zukommen!

Ihre Ansprechpartnerin:
Laura Tobisch

Laura Tobisch ist Abteilungsleitern für den Bereich Wirtschaftlichkeit und Kalkulation