Unser Newsletter

Die Grundsteuerreform aus Sicht der Kommunen

Aus Sicht der Kommunen handelt es sich bei der Grundsteuer um eine wichtige und verlässliche Säule bei der Finanzierung der Aufgaben aus ihrem eigenen Wirkungskreis. Die kontinuierlichen Einnahmen tragen zum Erhalt der verfassungsmäßig garantieren, kommunalen Selbstverwaltung bei. In ihrer Bedeutung steht die Grundsteuer allerdings hinter der Gewerbesteuer und dem Kommunalanteil an der Einkommenssteuer zurück.

Die bisherige Grundsteuerberechnung basierte jedoch auf alten Grundstückswerten (den sogenannten Einheitswerten) aus der zweiten und in den ostdeutschen Bundeländern sogar aus der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts. Zur gerechteren steuerlichen Berücksichtigung soll nun ein geändertes Verfahren zur Anwendung kommen. So sieht es zumindest das Bundesmodell vor, von dem die Länder abweichende Regelungen treffen können (und dies auch tun [1]). Bis Ende 2024 müssen ca. 36 Millionen Immobilen im Bundesgebiet steuerlich neu bewertet werden. Dies ist das Ergebnis jahrelanger politischer Debatten, die 2018 in einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts und letztendlich 2019 im Grundsteuer-Reformgesetz mündeten. Neu ist zudem, dass alle Länder – mit Ausnahme von Bayern – auch eine Grundsteuer für unbebaute Grundstücke (Grundsteuer C) einführen werden. Ab dem 1. Januar 2025 muss die Grundsteuer auf Basis der neu ermittelten Werte gezahlt werden.

Schlüsselfiguren bei der Ermittlung der neuen Grundstückswerte sind die Grundbesitzer*innen (bzw. Eigentümer*innen). Der Wert eines Grundstücks wird grundsätzlich aus dessen Eigenschaften (Fläche, Lage usw.) berechnet. Diese Daten müssen die Grundbesitzer*innen an die Finanzämter der Länder übermitteln. Der so festgestellte Grundstückswert wird dann zuerst mit einem landeseinheitlichen Faktor (Steuermesszahl oder Grundsteuermessbetrag) multipliziert und anschließend noch einmal mit dem sogenannten Hebesatz. Der Hebesatz – und damit letztlich die Grundsteuerhöhe – wird von den Städten und Gemeinden bestimmt. Daraus ergibt sich die fällige Grundsteuer, welche die Kommunen gemäß Grundsteuerbescheid von jedem Eigentümer erheben.

Die Kommunen befinden sich – in Bezug auf die Grundsteuerreform – also in einer Doppelrolle: Einerseits sind sie Steuergläubiger, d. h. Empfänger von Steuern, andererseits treten sie aber auch selbst als Steuerschuldner in Erscheinung (nämlich, insofern sie selbst Grundstücke besitzen). In ihrer Rolle als Steuerschuldner müssen sie für ihren eigenen Grundbesitz selbst Beiträge zum Feststellungsverfahren der Finanzämter leisten. Als Steuergläubiger besteht die Aufgabe der Städte und Gemeinden darin, ihren individuellen Hebesatz zu überprüfen und ggf. so anzupassen (neu zu kalkulieren), dass die Auswirkungen der Grundsteuerreform mit Blick auf den kommunalen Haushalte insgesamt möglichst neutral ausfallen. Bis zur Bereitstellung der Grundstückswerte und Steuermesszahlen durch die Länder können die Kommunen in dieser Hinsicht jedoch wenig tun, so dass aktuell die Unsicherheit überwiegt.

Bis 2025 die neu berechnete Grundsteuer erhoben werden kann, liegen also noch zahlreiche Aufgaben vor der öffentlichen Verwaltung. Die (Neu-)Erfassung bzw. Bewertung der kommunalen Grundstücke samt deren Eigenschaften sowie die Meldung dieser Daten an die Finanzämter sind nur das offensichtliche Beispiel. Je nach bisheriger Dokumentationslage entstehen hier zeitweise Mehrbelastungen, die unterschiedlich auf- und abgefangen werden können. Eine denkbare Reaktion auf den temporären Mehrbedarf ist die Einbindung externer Unterstützung; dafür spricht auch der Projektcharakter der Aufgaben.

Alternativ bieten sich kurzfristig Ablauf- bzw. Prozessoptimierungen an, um eigene Kapazitäten für die neuen Aufgaben freizumachen oder bestehendes Personal effizienter einzusetzen. Des Weiteren spielt der Digitalisierungsgrad in den Verwaltungen eine große Rolle. Gerade an der papierlosen Abgabe der Feststellungserklärung und der Bereitstellung der Grundsteuermessbeträge an die Kommunen mittels ELSTER wird die stetig wachsende Bedeutung elektronischer Verfahrensabwicklung deutlich. Dabei gehört die digitale Aktenführung über ein Dokumentenmanagementsystem (DMS) zum Einmaleins einer zukunftsfähigen Verwaltung. Wird ein DMS organisatorisch gut eingeführt und zweckmäßig in die IT-Landschaft eingebettet, können etwa händische Arbeitsaufwände (manuelle Datenübertragungen durch Medienbrüche) und Fehlerquellen reduziert werden.

Die Grundsteuerreform sollte also als ein weiterer Anlass verstanden werden, die Verwaltungsmodernisierung mit Nachdruck voranzutreiben und dabei ungeahnte Potenziale ihrer Organisation zu heben.

Wir unterstützen Sie mit Erfahrung und Engagement auf diesem Weg – kommen Sie gern auf uns zu!

Ihr Ansprechpartner:

Herr Daniel Löffelmann

Dr. Daniel Löffelmann
Abteilungsleiter

___________________________________

[1] So orientieren sich beispielsweise der Freistaat Sachsen und das Saarland (anders als im Übrigen Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Thüringen oder Sachsen-Anhalt) zwar am Bundesmodell, variieren beide jedoch bei der Steuermesszahl. In Baden-Württemberg hingegen wird das Bodenwertmodell angewendet, während sich Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen für Flächenmodelle mit jeweils unterschiedlichen Akzentuierungen entschieden haben.