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Aufgeschoben ist nicht aufgehoben – steuerliche Gleichstellung verzögert sich erneut

Wer auf eine baldige Angleichung der umsatzsteuerlichen Behandlung für die öffentliche Verwaltung gehofft hat – der wird (mal wieder) vertröstet. Aus der zuletzt geplanten Umstellung im Jahr 2023 wurde bereits vor 2 Jahren eine Verlängerung bis 2025 – und nun gibt es wohl erneut eine Verschiebung. Das Bundeskabinett hat am 05.06.2024 den Referentenentwurf zum Jahressteuergesetzes 2024 in überarbeiteter Fassung beschlossen. Somit wird einer erneuten Verlängerung der in § 27 Abs. 2a UStG beschiedenen Übergangsregelung der Weg um weitere 2 Jahre bis zum 01.01.2027 geebnet. Der Referentenentwurf nannte hierbei konkrete Gründe, weshalb eine Einführung zum 01.01.2025 für die Breite der öffentlichen Verwaltung nicht realistisch ist.

Zum einen liegen sowohl finanzielle als auch personelle Gründe vor, weshalb die organisatorische Umstellung nicht in dem Maße fortgeschritten ist. Zum anderen sind auch jetzt noch nicht alle Rechtsanwendungsfragen zur Genüge geklärt bzw. werden immer neue Rechtsfragen aufgeworfen. Bis zu einer zufriedenstellenden Klärung der dringendsten und vor allem praxisnahen Themen wird weiter Zeit vergehen.

Und ob eine verpflichtende Umstellung in etwa 30 Monaten realistisch ist, darf vor dem Hintergrund der personellen Engpässe an vielen Stellen in den Kommunen weiterhin bezweifelt werden.

Ungeachtet der erneuten Verschiebung haben in Mitteldeutschland eine Reihe kleiner und mittlerer Kommunen bereits die Umstellung vollzogen und stellen fest, dass die beschriebenen Mehrbelastungen nicht eintreten. Eine gute Vorbereitung war erforderlich, um diese Ergebnisse zu erreichen. Externe Unterstützung hat häufig dazu geführt, dass trotz knapper Personalkapazitäten die Aufgaben bewältigt werden konnten. Darüber hinaus sollte geprüft werden, inwieweit durch geeignete Zielsetzungen den Mitarbeitenden die Möglichkeit eingeräumt wird, trotz hoher Arbeitsbelastung motivierende Anreize zu schaffen.

Für die Verwaltungen, die sich bereits auf 2025 vorbereitet haben, besteht weiterhin die Möglichkeit der Umstellung. Alle anderen können von der weiterhin vorhandenen Übergangsregelung Gebrauch machen.

Lesen Sie auf Seite 212/213 gern mehr:

Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 I Bundesfinanzministerium

Ihr Ansprechpartner:
Mathias Köpper