Neuregelungen zum kommunalen Haushaltsausgleich in Sachsen
Der Landtag des Freistaates Sachsen hat im Dezember 2016 umfassende Neuregelungen zum kommunalen Haushaltsausgleich mit einer Novellierung der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) beschlossen. Mit diesem Schritt werden die bisher geltenden Übergangsbestimmungen abgelöst und neue Regelungen für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit des Haushaltes geschaffen. Die neuen Regelungen gelten ab 01.01.2018 für alle Kommunen in Sachsen. Ausgenommen sind diejenigen Kommunen, die einen Doppelhaushalts 2017/18 beschlossen haben, der noch auf der Grundlage der Übergangsbestimmungen beurteilt wurde.
Die wesentlichen Änderungen des Haushaltsausgleichs lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Der Haushalt ist im Ergebnishaushalt auszugleichen. Berücksichtigt wird dabei im Hinblick auf Abschreibungen und korrespondierende Sonderposten nur das „Neuvermögen“.
- Es gibt eine Trennung in „Neu-„ und „Altvermögen“. Das Altvermögen ist Vermögen, welches vor dem 31.12.2017 angeschafft wurde.
- Die aus dem „Altvermögen“ resultierenden Abschreibungen abzgl. zugehöriger Sonderposten dürfen sanktionslos mit dem Basiskapital verrechnet werden. Dabei darf ein Mindestbasiskapital von einem Drittel des Basiskapitals zum 31.12.2017 nicht unterschritten werden. Es wird damit eine „Stunde null“ für den Haushaltsausgleich fingiert.
- Es wird ein „Switch-Regelung“ eingeführt. Das bedeutet, dass durch nachträgliche Investitionen aus „Altvermögen“ „Neuvermögen“ wird. Die dem Vermögensgegenstand zuzuordnenden Abschreibungen (zzgl. korrespondierender Sonderposten) sind dann in voller Höhe für den Ausgleich des Ergebnishaushaltes zu berücksichtigen. Die strategische Haushaltsplanung, insb. von Investitions- und Instandhaltungsmaßnahmen, gewinnt damit an Bedeutung. Ebenso werden Anpassungen in der Anlagenbuchhaltung erforderlich.
- Der Haushalt muss im Ergebnis- und Finanzhaushalt ausgeglichen sein. Im Finanzhaushalt muss der Zahlungsmittelsaldo aus laufender Verwaltungstätigkeit mindestens die ordentliche Tilgung erwirtschaften. Ist dies nicht gewährleistet, können auch verfügbare Mittel aus dem Zahlungsmittelsaldo aus Investitionstätigkeit bzw. Finanzierungstätigkeit sowie verfügbare Mittel aus dem Liquiditätsbestand herangezogen werden. Was genau „verfügbare Mittel“ sind, muss noch in den untergesetzlichen Regelungen festgelegt werden. Klar ist, gesetzlich vorzuhaltende Mittel (z.B. Vorsorgevermögen) gelten nicht als verfügbar.
Wir möchten die Städte und Gemeinden des Freistaates Sachsen in gewohnter Weise kompetent und praxisnah bei der Umsetzung der Neuregelungen begleiten. Neben der individuellen Beratung bieten wir dazu im August einen eintägigen Workshop an, zu dem Sie sich hier informieren können.
Ihre Anmeldung nehmen wir sehr gern schriftlich, per Fax oder E-Mail entgegen.