Neue durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung (TVöD-V)
Nach Abschluss der Redaktionsverhandlungen veröffentlichte die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) am 4. November 2022 nun auch die zugehörige durchgeschriebene Fassung des TVöD-V in der Fassung der Änderungsvereinbarung Nr. 17 vom 14. Juli 2022. Den Redaktionsverhandlungen ging die am 20. Juni 2022 beschlossene Tarifeinigung aller Beteiligten voraus (Tarifeinigungen im kommunalen Sozial- und Erziehungsdienst bestätigt).
Besonders hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang die umfassenden Änderungen im Sozial- und Erziehungsdienst (SuE). Für die ca. 300.000 Beschäftigten in diesem Bereich gelten u. a. folgende Neuerungen:
- Pro Kalenderjahr erhalten alle Beschäftigte zwei Regenerationstage (gilt bei einer 4- und 5-Tage-Woche). Alle Beschäftigte mit einer 3-Tage-Woche und weniger erhalten einen Regenrationstag pro Kalenderjahr. Diese Neuerung gilt bereits für das Jahr 2022.
- Alle Beschäftigten erhalten rückwirkend zum 1. Juli 2022 eine monatliche SuE-Zulage. Die Höhe der Zulage richtet sich nach der jeweiligen Entgeltgruppe. Davon inbegriffen sind auch Teilzeitkräfte und geringfügig Beschäftigte, sofern sie in einer Entgeltgruppe eingruppiert sind. Die Zulage dieser beiden Gruppen wird im Umfang der entsprechend durchschnittlichen Arbeitszeit bemessen. So erhalten die Entgeltgruppen S 2 bis S 11a eine monatliche Zulage in Höhe von 130 EUR, die Entgeltgruppen S 11b bis S 12 sowie S 14 und S 15, Fallgruppe 6 eine monatliche Zulage in Höhe von 180 EUR. Allerdings muss die SuE-Zulage bei Jahressonderzahlungen nach § 20 TVöD und der Entgeltfortzahlung nach § 21 TVöD berücksichtigt werden; zudem gilt sie als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
- Die SuE-Zulage kann auf Antrag der Beschäftigten zu einem Teil in Freizeit umgewandelt werden (maximal 2 Arbeitstage pro Kalenderjahr).
- Neue Vereinbarungen gelten auch bei der Eingruppierung. Davon betroffen sind: Gruppenleiter*innen in Werkstätten (EG S 7, EG S 8a), Erzieher*innen (EG S 8b, EG S 9), Sozialarbeiter*innen sowie Sozial- und Heilpädagog*innen (EG S 12, EG S 14). Dabei werden Beschäftigte der EG S 11b und S 12 nur auf Antrag höher eingruppiert. Kindheitspädagog*innen und Erziehungswissenschaftler*innen erfüllen das Tätigkeitsmerkmal der Sozialarbeiter*innen S 14 mit Fallverantwortung. Für Beschäftigte in der Schulsozialarbeit sowie in der Unterstützung von behinderten Menschen bzw. Menschen mit psychosozialen Beeinträchtigungen gelten die Merkmale für schwierige Tätigkeiten und sie erfüllen somit die Voraussetzung der Eingruppierung mindestens in die EG S 12.
- Ab 1. Januar 2024 gelten keine verlängerten Stufenlaufzeiten und keine vorgezogenen Endstufen mehr. Damit werden die Regelungen zum Erreichen der nächsten Erfahrungsstufe an die allgemeinen Regelungen im öffentlichen Dienst angepasst.
Die getroffenen Vereinbarungen treten rückwirkend zum 1. Juli 2022 in Kraft und gelten mindestens bis zum 31. Dezember 2026. Resultierend aus den skizzierten Änderungen ergeben sich kurzfristig Handlungsfelder sowohl hinsichtlich der Personalbedarfsermittlung als auch hinsichtlich der tarifkonformen Eingruppierung von Beschäftigten, z. B. innerhalb von kommunalen Kindertageseinrichtungen.
Gerne unterstützen wir Sie, je nach individuellem Bedarf, fachkompetent bei der Umsetzung.
Ihr Ansprechpartner:
Daniel Weser