Wie geht es weiter mit der Verwaltungsdigitalisierung? – OZG-Positionspapier des Normenkontrollrats
Zweieinhalb Monate nach dem Ende der Umsetzungsfrist des Onlinezugangsgesetzes (OZG) – und damit auch dem offensichtlichen Verfehlen des Ziels – hat der Nationale Normenkontrollrat (NKR) offiziell seine Stellungnahme zu der weiteren Entwicklung der Verwaltungsdigitalisierung abgegeben.[1] Konkreter Gegenstand der Stellungnahme des NKR ist der Referentenentwurf des BMI zum OZG-Änderungsgesetz.
Insgesamt zieht der NKR eine „ernüchternde Bilanz“ der bisherigen OZG-Umsetzung und beschreibt deren negative Auswirkung (Vertrauensverlust in Politik und Verwaltung, Bindung eigentlich dringend benötigter Personalressourcen und Fachkräfte durch unzureichende Automatisierung usw.). Diese Einschätzung wird allgemein geteilt. Deutlich aufschlussreicher erscheint jedoch die These, dass die in den letzten Jahren schmerzhaft „gesammelten Erfahrungen und Erkenntnisse“ bisher nicht in ausreichendem Maße in den neuen Gesetzesentwurf eingeflossen sind. Dieses fachliche Urteil gründet auf vorhergehende Analysen des NKR, u. a. aus dem Jahresbericht 2022 und dem letzten Monitor Digitale Verwaltung. Um eine „Trendumkehr“ zu bewirken, also den substanziellen Kurswechsel einzuleiten, welchen der NKR für geboten hält, benennt das Positionspapier drei „Kernforderungen“:
- Die unscharfe Vision der digitalen Verwaltung im OZG solle präzisiert und die Umsetzungsverbindlichkeit durch die Einführung einen Rechtsanspruch erhöht werden.
- Der Bund müsse eine stärkere Rolle übernehmen und verbindliche Standards vorgeben dürfen, damit die föderale Arbeitsteilung und das Einer-für-Alle-Prinzip ihren ursprünglichen Zweck erfüllen können.
- Der Kauf bzw. die Nutzung von OZG-Lösungen/-Software durch die Kommunen müsse deutlich erleichtert werden, z. B. durch einen App-Store, dessen Angebot nachweislich die relevanten rechtlichen und technischen Anforderungen erfüllt.
Hinter diesen zugespitzten Forderungen stehen weitere Maßnahmenvorschläge. So geht es z. B. bei der geforderten Nachschärfung des „Zielbildes“ einer digitalen Verwaltung konkret darum, stärker als bisher die Digitalisierung der verwaltungsinternen Abläufe (Fachverfahren, Dokumentenmanagementsysteme etc.) in den Blick zu nehmen. Bislang lag der gesetzliche Fokus rein auf der ‚Schnittstelle‘ zwischen Bürger*innen und Verwaltung – der für die Potenziale der Digitalisierung entscheidende ‚Maschinenraum‘ im Inneren der Ämter, Behörden, Rathäuser und Landratsämter blieb unbeleuchtet. Gedrängt wird mithin auf einen ganzheitlichen Digitalisierungsansatz, den auch die B & P Management- und Kommunalberatung leitet und den wir zusammen mit unseren Mandanten umsetzen.
Die Einführung eines Rechtsanspruches einschl. Schadensersatzanspruch, wie im Positionspapier beispielhaft mit dem KITA-Platz-Rechtsanspruch verglichen, setzt aus unserer Sicht zwingend voraus, dass die Zuständigkeiten innerhalb der Digitalisierung der Verwaltung klar formuliert und zwischen den Staatsebenen (Bund, Länder, Kommunen) abgegrenzt werden. Ansonsten würde eine Mithaftung der Kommunen für Versäumnisse an anderer Stelle drohen.
Die zweite Forderung nach einem Neustart der föderalen „Arbeitsteilung“ kritisiert die Umsetzung der Einer-für-Alle (EfA)-Leistungen, die eigentlich durch Synergieeffekte schnelle Fortschritte bringen sollten. Anders als erwartet, führte dieses Modell jedoch zu einer unübersichtlichen und für die Kommunen intransparenten Digitalisierungslandschaft. Hier möchte der NKR den Bund stärker in die Verantwortung als Architektur- und Standardisierungsvorgeber nehmen. Damit das Einer-für-Alle-Prinzip fruchten kann, braucht es einen einheitlichen Servicestandard und Qualitätskriterien. Dafür sollten die FITKO (Föderale IT-Kooperation) und die KoSIT (Koordinierungsstelle für IT-Standards) im Sinne der Zentralisierung zu einer nationalen Digitalisierungsagentur ausgebaut werden.
Die dritte Forderung des NKR ist besonders für Kommunen relevant. Einzelne Digitalisierungslösungen von OZG-Leistungen inkl. Unterstützung beim Roll-Out sollen zukünftig über einen bundesweiten App-Store abrufbar sein. Damit würde der pilothafte „OZG-Marktplatz“ weiterentwickelt werden. Bemerkenswert ist auch die Forderung nach einer Subventionierung für die Bereitstellung und den Abruf von Leistungen aus dem Store, der den Kommunen als Zuschuss zu Gute kommen könnte.
In Ergänzung zur rechtlichen und technischen Perspektive beleuchten wir in unserem Portfolio die organisatorischen sowie personal- und führungsbezogenen Aspekte. Sie stellen Voraussetzungen dar, die erfüllt sein müssen, damit die Digitalisierung Ihrer Verwaltung gelingen kann. Weitere Informationen dazu erhalten Sie auf unserer Homepage, im B & P – Webinarprogramm und gern auch im persönlichen Gespräch.
Ihr Ansprechpartner:
Dr. Daniel Löffelmann
Abteilungsleiter
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[1] https://www.normenkontrollrat.bund.de/nkr-de/aktuelles/nkr-veroeffentlicht-positionspapier-zum-ozg-aenderungsgesetz-2163486.