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Verlängerung und Erweiterung der Erleichterungen zum Jahresabschluss

Der sächsische Landtag beschloss am 09.02.2022 das dritte Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts. Dabei wurden zahlreiche Änderungen in sächsischen Gesetzen vorgenommen, unter anderem in der Sächsischen Gemeindeordnung.

Eine Änderung betrifft den § 88 Abs. 5 SächsGemO. Bislang durften die Gemeinden bei den Jahresabschlüssen der Haushaltsjahre bis einschließlich 2018 auf einige Bestandteile verzichten. Dazu zählen der Anhang und der Rechenschaftsbericht (§ 88 Abs. 2 S. 2), eine Liste am Ende des Rechenschaftsberichts über die Namen des Bürgermeister und den Fachbediensteten für das Finanzwesen sowie die Ratsmitglieder, deren Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien, in Organen von verselbstständigten Organisationseinheiten und Vermögensmassen und in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen (ausgenommen die Hauptversammlung, § 88 Abs. 3) sowie die Anlagenübersicht, die Verbindlichkeitenübersicht, die Forderungsübersicht und eine Übersicht über die in das folgende Jahr übertragenen Haushaltsermächtigungen (§ 88 Abs. 4).

Nach der Neufassung wurde die Möglichkeit des Verzichts auf diese Bestandteile für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2020 verlängert. Allerdings erfordert der Verzicht auf die genannten Bestandteile nun einen Beschluss des Gemeinderats.

Weiterhin beschloss das Sächsische Staatsministerium des Innern am 18.03.2022 eine Änderung der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung. Diese wird folglich im § 63 um den Absatz 9 erweitert, welcher den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, per Beschluss auf diverse Bestandteile des Jahresabschlusses für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2020 zu verzichten.

Demnach können die Gemeinden auf folgende Punkte verzichten:

  • Bildung und Auflösung von aktiven und passiven Rechnungsabgrenzungsposten (Nr. 1)
  • Bildung, Zuführung, Auflösung und Inanspruchnahme von Rückstellungen (Nr. 2), sofern jeweils deren Auflösung spätestens im Haushaltsjahr 2021 zu buchen ist
  • körperliche Bestandsaufnahme von Vermögensgegenständen bei Anwendung des Buchinventarverfahrens (Nr. 3)
  • außerplanmäßige Abschreibung und Zuschreibung sowie Auflösung und Zuschreibung der ihnen zugeordneten passiven Sonderposten (Nr. 4)
  • Abschreibung und Zuschreibung von Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens (Nr. 5)
  • ergebniswirksame Bereinigung von Anlagen im Bau (Nr. 6)
  • Wertberichtigung von Forderungen (Nr. 7)
  • Umbuchung von debitorischen Kreditoren und kreditorischen Debitoren (Nr. 8)
  • interne Leistungsverrechnung (Nr. 9)
  • Aufstellung von Teilergebnisrechnung und Teilfinanzrechnung (Nr. 10)
  • sowie die Angabe nicht bilanzierter Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre, die eine Belastung der Haushaltsjahre bis 2020 darstellen (Nr. 11)

Die B & P Kommunalberatung empfiehlt, die Vereinfachungen wahrzunehmen und unterstützt Sie gern bei der Umsetzung der Erleichterungen!

 

Ihr Ansprechpartner:

Herr Tom Linse
Abteilungsleiter