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Umgang mit Gebührenüberschüssen und ihre Folgen

Kommunen können entsprechend des § 9 Abs. 1 SächsKAG für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Dies trifft ebenfalls auf kommunale Körperschaften zu, wenn ihnen die Aufgabenerfüllung übertragen wurde.

Der gebührenrechtliche Kostenbegriff orientiert sich nach § 11 Abs. 1 SächsKAG an den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Zu den ansatzfähigen Kostenarten gehören die Personalkosten, die Sachkosten sowie die kalkulatorischen Kosten. Da es keinen einheitlichen betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff gibt, ist von einem speziellen, gebührenrechtlichen Kostenbegriff auszugehen.[1] Nicht alle Kosten der Kommune bzw. der Einrichtung sind ansatzfähig. Aufwendungen, die für die Aufgabenerfüllung nicht notwendig sind, dürfen nicht Bestandteil der Kalkulation sein und werden damit nicht über Benutzungsgebühren gedeckt. Dagegen finden Vermögensgegenstände, die sich nicht im wirtschaftlichen Eigentum der Kommune bzw. der öffentlichen Einrichtung befinden, Berücksichtigung. Nach dem Gebührenrecht genügt es, wenn der Vermögensgegenstand dem Einrichtungsgebrauch gewidmet ist. Einen weiteren Unterschied zwischen dem Kommunalhaushalts- und Gebührenrecht stellt die Bildung von Rücklagen dar. Während in der Doppik die Ergebnisrücklagen, getrennt nach ordentlichen und Sonderergebnis, sowie die noch nicht zweckgerecht verwendeten Kapitalzuschüsse ausgewiesen werden, besteht gebührenrechtlich die Möglichkeit zur Rücklagenbildung nur, wenn das Gesetz dies ausdrücklich zulässt.[2]

Die Höhe der Gebühren ist unter Berücksichtigung der zuvor genannten Besonderheiten mit Hilfe einer Kalkulation zu ermitteln. Die Benutzungsgebühren dürfen gemäß § 10 Abs. 1 SächsKAG höchstens so bemessen sein, dass die Gesamtkosten der Einrichtung gedeckt werden. Dabei gilt ein striktes Kostenüberschreitungs- und Gewinnerzielungsverbot, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Durch eine Nachkalkulation ist zu ermitteln, ob nach Ablauf eines Kalkulationszeitraumes Kostenüber- bzw. Kostenunterdeckungen eingetreten sind. Dies ist der Fall, wenn entweder die kalkulierten Kosten oder die tatsächliche Inanspruchnahme (Maßstabseinheiten) höher oder niedriger ausgefallen sind, als im vorherigen Bemessungszeitraum geplant. Die Durchführung einer Einnahmen-/ Überschussrechnung genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.[3]

Nach § 10 Abs. 2 erfolgt ein Ausgleich innerhalb von fünf Jahren. Kostenüberdeckungen, die sich am Ende eines Kalkulationszeitraumes ergeben, müssen zum Ausgleich gebracht werden. Für Kostenunterdeckungen besteht dagegen ein Wahlrecht. Dabei sind nur ungewollte Planungs- und Prognosefehler ausgleichfähig.[4] Kostenüberdeckungen sind als Erlöse und Kostenunterdeckungen als Kosten in den nächsten Kalkulationszeitraum einzustellen. Damit hat der Gebührenausgleich einen unmittelbaren Einfluss auf die Gebührenhöhe des folgenden Kalkulationszeitraumes. Kostenüberdeckungen führen zu niedrigeren Benutzungsgebühren und stellen nicht die tatsächliche wirtschaftliche Beanspruchung der Einrichtung für diesen Zeitraum dar.

Um einen Überblick über die Entwicklung der tatsächlichen Kosten im Vergleich zu den geplanten Kosten während einer Kalkulationsperiode zu erhalten, ist die Durchführung einer Nachkalkulation innerhalb eines laufenden Kalkulationszeitraumes möglich. Größere Abweichungen des vorauskalkulierten Gebührensatzes werden frühzeitig erkannt und es besteht die Möglichkeit, einen vorfristigen Abbruch der Kalkulationsperiode vorzunehmen und der abweichenden Kostenprognose entgegenzuwirken. Dies glättet die Entwicklung der Gebühren und große Sprünge können vermieden werden.

Für weitere Fragen sowie einer beratenden Tätigkeit zu der Entstehung und den Auswirkungen von Kostenüber- und Kostenunterdeckungen sowie zur Durchführung einer Kalkulation stehen Ihnen unsere Mitarbeiter jederzeit gern zur Verfügung. Selbstverständlich beachtet die B & P Management- und Kommunalberatung GmbH hierfür die Rechtsprechung und gesetzlichen Besonderheiten in den jeweiligen Bundesländern.

 


 

[1] Vgl. Anwendungshinweise zum SächsKAG, XI. Zu § 11 (Kosten), S. 27.

[2] Vgl. Anwendungshinweise zum SächsKAG, XI. Zu § 11 (Kosten), S. 28.

[3] Vgl. SächsOVG, Az. 5 D 32/07, S. 18f.

[4] Vgl. SächsOVG, Az 5 A 293/15, Rn. 26.