Übergangsregelungen zu § 2b UStG im Bundestag und Bundesrat beschlossen
Seit Beginn des Jahres wurde umfangreich über eine Verlängerung der Übergangsfrist für § 2b UStG um weitere zwei Jahre diskutiert. Nach der Gesetzesbegründung wird die Übergangsregelung zu § 2b UStG auf Grund vordringlicherer Arbeiten der Kommunen (und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts) zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Die im Jahr 2016 gegenüber dem Finanzamt abgegebene Optionserklärung gilt damit auch für den Zeitraum 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 (§ 27 Abs. 22a UStG n. F.).
Die Kommunen haben in der Regel im Jahr 2016 eine Optionserklärung abgegeben, der ein gleichlautender Stadtratsbeschluss vorausgegangen ist. In Sachsen stellte z. B. der Sächsische Städte- und Gemeindetag (SSG) den Kommunen ein Muster für diesen Beschluss zur Verfügung. Diese Beschlüsse beinhalteten meist das konkrete Datum (01.01.2021), ab dem die Regelungen des § 2 b UStG angewendet werden sollen. Um die Verlängerung der Übergangsregelung auch in Anspruch nehmen zu können, sollte ein geänderter Stadtratsbeschluss herbeigeführt werden, in dem das neue Datum der Umsetzung legitimiert wird.