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Neue Herausforderungen durch Umstellung auf Gebühren für Leistungen der Feuerwehr in Brandenburg

Änderung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in Brandenburg stellt neue Anforderungen an die Kalkulation der Feuerwehrgebühren

Durch das „Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes und weiterer Vorschriften“ (BbgBKG) vom 19. Juni 2019 werden durch den Aufgabenträger des Brandschutzes gem. § 2 Abs. 1 BbgBKG Gebühren anstatt Kostenersätze erhoben.

Der Grund für die gesetzliche Anpassung liegt darin, dass sich nach Ansicht der brandenburgischen Gesetzgebung durch die Kostenerstattungen keine entsprechende Refinanzierung ergibt.[1] Um diese für die Träger des Brandschutzes und deren Einrichtungen zu gewährleisten, werden ab dem 19. Juni 2019 nach niedersächsischem Vorbild Gebühren für die Leistungen der kommunalen Feuerwehren gegenüber den in § 45 Abs. 1 BbgBKG Genannten erhoben.

Gemäß § 6 KAG werden Benutzungsgebühren gegenüber demjenigen erhoben für den durch eine Einrichtung, wie die Feuerwehr, ein überwiegender Vorteil entsteht. Die Gebühren müssen demnach auf Basis betriebswirtschaftlicher Grundsätze spätestens aller zwei Jahre kalkuliert werden, sodass die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung gedeckt werden können. Dabei ist darauf zu achten, die Gebühr anhand der tatsächlichen Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung zu erheben (Wirklichkeitsprinzip).

Durch die Umstellung auf Benutzungsgebühren für Leistungen der Feuerwehren ergeben sich für die Kommunen in Brandenburg neue Herausforderungen. Die volle Berücksichtigung der Vorhaltekosten kann zu Gebührenerhöhungen führen, die dem Gebührenzahler unangemessen belasten können. Um dem entgegenzuwirken gibt es verschiedene Möglichkeiten die Ausgestaltung der Gebührenkalkulation gemäß dem Wirklichkeitsprinzip anzupassen.

Eine Schwierigkeit der gesetzlichen Neuerungen stellt die derweil noch fehlende Rechtsprechung bezüglich der Gebühren für Leistungen der Feuerwehr dar. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert sich bei der Kalkulation an den Urteilen der niedersächsischen Verwaltungsgerichte zu orientieren.

Es liegt im Ermessen der Kommune als Aufgabenträger einen Anteil der Gemein- bzw. Vorhaltekosten im Allgemeininteresse vorab zum Abzug zu bringen (OVG Lüneburg 11. Senat, 28.06.2012, 11 LC 234/11). Ergibt sich für den Gebührenzahler ein unangemessen hohes Gebührenaufkommen, bietet Niedersachsen zudem die Möglichkeit, die Gebühren durch den Ansatz der vom Land ermittelten durchschnittlichen Einsatzzeiten je Fahrzeugtyp zu senken (VG Göttingen, 22.03.2017, 3 A 613/14). Diese statistische Erhebung existiert momentan nicht für das Land Brandenburg. Ein Blick in andere Gemeinden könnte allerdings durchaus von Vorteil sein.

Mittlerweile durften wir mehrere Kommunen bei der Erstellung der Gebührenkalkulation nach dem neuen Brand- und Katastrophenschutzgesetz begleiten. Zur Unterstützung der Überarbeitung Ihrer Kalkulation und Satzung stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

 

Ihre Ansprechpartnerin:
Doreen Lorenz
Abteilungsleiterin

Tel.: 0351/47 93 30 – 30
E-Mail: kanzlei@bup-kommunalberatung.de

 


[1] Vgl. „Zweites Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes“ (2019).