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Möglichkeit zur Regelung der Kurzarbeit durch den TV COVID im öffentlichen Dienst

Mit Abschluss der Redaktionsverhandlungen am 14. April 2020 ist rückwirkend zum 1. April 2020 der Tarifvertrag zur Regelung von Kurzarbeit im kommunalen öffentlichen Dienst („TV COVID“) in Kraft getreten und gilt bis zum 31. Dezember 2020. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), der dbb beamtenbund und tarifunion und die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) reagieren damit expliziert auf die aktuellen Auswirkungen der CORONA-Pandemie.

Die Tarifverträge im öffentlichen Dienst beinhalten grundsätzlich keine Grundlage für Kurzarbeit. Die Vereinbarung von Kurzarbeit war demnach bisher nur im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und in vereinzelten Ländern (nicht in Sachsen) möglich. Der TV COVID schafft dahingehend eine bundesweit einheitliche Regelung und eröffnet die Vereinbarung von Kurzarbeit auf betrieblicher Ebene für weite Teile des öffentlichen Dienstes.

Gegenstand ist die umfassende Absicherung der von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten insbesondere in den Bereichen den kommunalen Einrichtungen wie Bibliotheken, Bädern oder auch Sporteinrichtungen im Geltungsbereich des TVöD-VKA. Das beinhaltet zum einen den Umgang mit betriebsbedingten Kündigungen oder auch die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes auf bis zu 95 % in den Entgeltgruppen 1 bis 10 bzw. bis zu 90 % in den Entgeltgruppen 11 bis 15.

„Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann nunmehr Kurzarbeit angeordnet werden.“ [1] Dabei sind grundsätzlich die Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung nach den landesrechtlichen Rechtsvorschriften zu beachten. Des Weiteren bedarf es dennoch der individuellen Zustimmung des tariflich Beschäftigten. Denn die Zahlung des Tabellenentgeltes ist auch weiterhin nur durch § 15 bzw. § 24 Abs. 2 TVöD-V abschließend geregelt und diese werden durch den TV COVID nicht berührt.

In diesem Zusammenhang sollte auch die Einführung verschiedener Arbeitszeitmodelle wie z. B. Gleitzeit, Schichtarbeit, Bereitschaftsdienst bzw. Rufbereitschaft oder auch der Abbau von Überstunden im Rahmen bereits vorhandener Vereinbarungen geprüft werden. Diese sind im Vergleich zur Kurzarbeit als milderes Mittel zu verstehen. Auch der Aufbau von Minusstunden kann im Ausnahmefall i. V. m. Arbeitszeitkonten zulässig sein. Grundlagen für die Gestaltung von alternativen Arbeitszeitmodellen wie Durchführungsbestimmungen oder Vergütung sind bereits im TVöD-V enthalten. Eine Vereinbarung zur Umsetzung von verschiedenen Modellen ist dabei immer das Ergebnis von Abstimmungen mit dem Personalrat vor dem Hintergrund beidseitiger Bedürfnisse von Arbeitgeber und Beschäftigten.

Bei Fragen rund um die Themen Kurzarbeit, Arbeitszeitkonten oder Dienstvereinbarungen im öffentlichen Dienst können Sie gern Kontakt zu uns aufnehmen.


[1] § 2 Abs. 1 TV COVID.