Für die Nutzung ihrer öffentlich gewidmeten Straßen, können Kommunen Sondernutzungsgebühren erheben. Bei deren Kalkulation sollten insbesondere die Kriterien der Einwirkung auf die Straße bzw. auf den Gemeingebrauch sowie der Umfang des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers berücksichtigt werden. Oftmals ist eine Abgrenzung zur Marktsatzung erforderlich, da eine Überschneidung nicht immer ausgeschlossen werden kann. Insbesondere Weihnachtsmärkte finden nicht immer ausschließlich auf dem Marktplatz, sondern auch auf angrenzenden Straßen statt.
Gern führen wir für Sie eine rechtssichere Kalkulation durch.