Die Einrichtung, Ausrüstung und Unterhaltung einer Feuerwehr stellt für die Kommunen eine weisungsfreie Pflichtaufgabe dar. Dabei bestehen für bestimmte Leistungen der Gemeindefeuerwehren eine Kostenersatzpflicht, d. h. die Verursacher werden zu einem Kostenersatz herangezogen. Die Besonderheit bei der Kalkulation dieser Kostensätze besteht in der Zugrundelegung von zwei Betriebsabrechnungsbögen. Aufgrund der Pflicht der Kommune das Feuerwehrwesen ganzjährig vorzuhalten, verlangt der Gesetzgeber die ermittelten Kosten in Vorhalte- und Einsatzkosten zu unterscheiden. Gern unterstützen wir Sie bei der Erstellung einer rechtssicheren Kalkulation.