Die Sonderposten unterliegen, wie auch die Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, dem Grundsatz der Einzelerfassung und Einzelbewertung (§ 37 Abs. 1 Nr. 2 SächsKomHVO). Als Ansatz für die Aufteilung der Fördermittel werden hierfür die förderfähigen Kosten genutzt.
Auch bei unentgeltlichen Übertragungen oder Sachgeschenken sind Sonderposten in voller Höhe zu bilanzieren.
Gern unterstützen wir Sie bei der Bewertung von Sonderposten: