DigitalPakt Schule – Zusammenhänge, Herausforderungen, Lösungen
Zusammenhänge – Ausgangslage
Mit der 2019 geschlossenen Verwaltungsvereinbarung „DigitalPakt Schule 2019 bis 2024“ stellt der Bund den Ländern Finanzmittel in Höhe von fünf Milliarden Euro bereit, mit denen der Ausbau der digitalen Bildungsinfrastruktur gefördert werden soll. Die Gelder werden nach dem sogenannten Königsteiner Schlüssel (zwei Drittel Steueraufkommen, ein Drittel Bevölkerungsanzahl) auf die Bundesländer verteilt. Die Länder verwalten die Bundesmittel und tragen mit einem Eigenanteil von mindestens 10 % zur Finanzierung von auf diese Weise geförderten Investitionsmaßnahmen bei.
Der DigitalPakt bildet einen wesentlichen Baustein zur Umsetzung der 2016 von der Kultusministerkonferenz beschlossenen Strategie „Bildung in der digitalen Welt“. Darin ist ein verbindlicher Kompetenzrahmen zur Medienbildung festgeschrieben. Dieser wiederum definiert sechs zentrale Bereiche (z. B. „Problemlösen und Handeln“), in denen die schulischen Bildungsgänge bestimmte Fähigkeiten und Fertigkeiten im Hinblick auf die digitale Welt (z. B. „Digitale Umgebungen und Werkzeuge zum persönlichen Gebrauch anpassen“) vermitteln müssen.
Die Länder haben diese im Rahmen ihrer Kultushoheit in spezifische Umsetzungskonzepte übersetzt, wie es in Sachsen z. B. das Papier „Medienbildung in der digitalen Welt“ (2017) darstellt. Auf dieser Grundlage werden gegenwärtig die Landescurricula überarbeitet. Die Hauptverantwortung wird gemäß dieser Konzeption jedoch weitestgehend den Einzelschulen und Schulträgern vor Ort übertragen. Als Ziel soll jede Schule am Ende des Jahres 2020 über ein Medienbildungskonzept verfügen, in dem u. a. festgelegt wird, wie der verbindliche Kompetenzrahmen in der lokalen Schularbeit eingelöst werden soll, etwa anhand eines Mediencurriculums, in dem bestimmte digitale Kompetenzen bestimmten Fächern zugeordnet werden. Weiterhin legt man den Schulträgern nahe, einen Medienentwicklungsplan zu entwickeln, mit dem sie der ihnen obliegenden Aufgabe nachkommen, schulspezifische digitale Infrastruktur bereitzustellen.
Herausforderungen – Der Weg zum Antrag
Den Abruf der Finanzmittel aus dem DigitalPakt regeln die Länder. Dabei gibt die Verwaltungsvereinbarung vor, nach zwei Förderkategorien zu differenzieren: Investitionen an Einzelschulen auf der einen und regionale oder landesweite Investitionen auf der anderen Seite. Die Förderung von schulbezogenen Maßnahmen ist in Sachsen in der RL Digitale Schulen festgeschrieben. In der Anlage 2 zur Richtlinie ist zudem jedem einzelnen Schulträger ein fixes Budget zugewiesen, das auf der Basis von definierten Festbeträgen abgerufen werden kann. Antragsteller ist immer der Schulträger. Frist für die Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen bei der Bewilligungsstelle, der Sächsischen Aufbaubank (SAB), ist der 30. Juni 2020. Inhaltlich muss der Antrag vor allem die folgenden vier Elemente enthalten:
- Bestandsaufnahme der bestehenden Ausstattungsniveaus für jede einbezogene Schule
- Konzept zur Sicherstellung von Betrieb, Wartung und IT-Support (Bestätigung reicht aus)
- technisch-pädagogisches Einsatzkonzept (TPEK) auf Grundlage des Medienbildungskonzeptes für jede einbezogene Schule
- bedarfsgerechte Fortbildungsplanung für die Lehrkräfte für jede einbezogene Schule
Für die Förderung regionaler oder landesweiter Vorhaben (gemäß § 3 Abs. 2 VV DigitalPakt), z. B. im Hinblick auf Einrichtungen der Lehrerbildung, sind in Sachsen die VwV RegioDigiS maßgeblich. Der Mindestumfang für solche Investitionen liegt bei 10.000 Euro. Dabei geht es vorrangig um strukturbildende Maßnahmen, weshalb etwa die Beschaffung von mobilen Endgeräten wie Smartphones, Laptops, Notebooks und Tablets auf dieser Ebene nicht finanziert werden. Bewilligungsstelle ist in diesem Fall das Staatsministerium für Kultus (SMK) [Referat 21]. Antragsstichtage sind jeweils der 31. März sowie der 30. September, wobei Anträge nur noch bis Ende nächsten Jahres gestellt werden können. Zusätzlich zu den oben genannten Unterlagen werden insbesondere für landesweite Projekte weitere Angaben benötigt, etwa einer Darlegung über Art und Umfang der erwarteten Struktureffekte.
Sowohl für einzelschulbezogene als auch für regionale oder landesweite Projekte gilt, dass eine Förderungschädlichkeit dann vorliegt, wenn die Maßnahmen nicht vor dem 17. Mai 2019 begonnen worden sind und eine vollständige Abnahme bis zum 31. Dezember 2024 gesichert erscheint.
Lösungen – Beratungsleistungen der B & P Management- und Kommunalberatung GmbH
Laut SAB sind investitionsbegleitende Beratungsleistungen, z. B. die Erstellung von Konzepten, ausdrücklich vollumfänglich förderfähig (SAB: FAQ zur RL Digitale Schulen (Stand: 11. November 2019)). Wir als B & P Management- und Kommunalberatung GmbH bieten Expertise sowohl im Bereich der IT/Digitalisierung als auch in der Pädagogik. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrungen im Projektmanagement können wir eine zügige Umsetzung sicherstellen, die dem hohen Zeitdruck bei den Verantwortlichen gerecht wird. Gerade kleinere und mittlere Schulträger sehen sich regelmäßig vor demselben Problem: Es fehlen die zeitlichen Kapazitäten und fachlichen Kompetenzen, um die schulseitigen Vorstellungen und Anforderungen zweckmäßig und sachgerecht in zu beschaffende IT-Lösungen zu überführen. Wir bieten dafür zielgenaue Lösungen: Unser Leistungsspektrum reicht vom ganzheitlichen Projektmanagement über die Entwicklung von Konzepten, die Begleitung der Antragserstellung bis hin zum Wissenstransfer und Coaching der Akteure (Workshops).
Im Sinne der Beratungsphilosophie der B & P Management- und Kommunalberatung GmbH steht dabei zur Sicherung der Akzeptanz die Einbindung aller Beteiligten an erster Stelle.
Gerne besprechen wir mit Ihnen, wie wir Sie individuell unterstützen können.