Die minutengenaue Abrechnung der Feuerwehreinsatzkosten
So verwiesen verschiedene Ober-/Verwaltungsgerichte darauf hin, dass eine Pauschalierung der Kosten, auf aufgerundete Viertelstunden oder halbe Stunden eine Unverhältnismäßigkeit bzw. eine Ungleichbehandlung gegenüber den einzelnen Abgabenschuldnern darstellt.
Zwar ist die Handhabung zwischen den Bundesländern teilweise verschieden, jedoch lässt sich ein klarer Trend hin zur minutengenauen Abrechnung der Feuerwehreinsatzkosten erkennen:
Hintergrund hierbei sei, dass in den Grenzen der Praktikabilität und der Wirtschaftlichkeit eine verhältnismäßige Belastungsgleichheit unter den Abgabenschuldnern gewahrt bleiben muss. Demzufolge beschlossen die Gerichte, dass eine Pauschalierung nach der Rundungsregel in den jeweiligen Feuerwehrsatzungen für die Kostensätze nicht mehr zulässig ist.[i]
Zwar sind die Pauschalsätze der Kosten grundsätzlich möglich, jedoch sehr umstritten, welche Zeitintervalle für die Pauschalierung herangezogen werden dürften. So hält etwa das OVG Münster, Beschluss vom 15.09.2020, Az. 9 A 1582/08 (ZKF 2011, 47) eine Kostenabrechnung je angefangener Stunde für unzulässig. Nach Auffassung der Kammer wird einer solchen Belastungsgleichheit bei einer pauschalen Abrechnung nach Viertelstunden bzw. halben Stunden nicht hinreichend Rechnung getragen, weshalb eine pauschale Abrechnung unverhältnismäßig sei. Dieser Streitpunkt wurde mehrfach in verschiedenen Ober-/Verwaltungsgerichten behandelt, mit dem Ergebnis, dass bei einer minutengenauen Abrechnung der Feuerwehreinsatzkosten, die Gleichbehandlung des Kostenschuldners nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist und nicht gegen höherrangiges Recht verstoße.
Die vorhandenen technischen Möglichkeiten und der geringe Verwaltungsaufwand für die Erfassung der Einsatzzeit führen dazu, dass von den zuständigen Verwaltungsgerichten eine minutengleiche Abrechnung für den Einsatz der Feuerwehr vorgelegt wird, sodass eine Pauschalierung für die Leistungszeit auf Dauer der Vergangenheit angehören wird. Der kommunale Satzungsgeber wird sich darauf einstellen müssen, dass eine Änderung der entsprechenden Satzung notwendig ist, um der geänderten Rechtsprechung nachzukommen.
Wir als B & P Management- und Kommunalberatung arbeiten ausschließlich mit den aktuellen Rechtsprechungen und mit den neuesten Urteilen der Ober-/Verwaltungsgerichte.
Bei unseren Mandaten haben wir bereits durch Kalkulationen minutengenaue Kostensätze für die Feuerwehr ermittelt. Hierbei wurden die tatsächlichen Einsatzkosten der Feuerwehrkameraden, Fahrzeuge sowie die dazugehörigen Vorhaltekosten minutengenau berücksichtigt. So kann die jeweilige Kommune in ihrer Satzung nun einen rechtssicheren minutengenauen Kostenersatz festlegen, der alle Abgabenschuldner gleichmäßig belastet und somit in Zukunft frei von Pauschalierungssätzen für angefangene Viertelstunden, halbe Stunden und ganzen Stunden ist.
Für die Erstellung einer Kalkulation für die minutengenauen Kostenersätze der Feuerwehr stehen wir Ihnen gern mit unserem umfangreichen Fachwissen zur Verfügung.
Ihr Ansprechpartner:
Lukas Stefan
[i] OVG NRW, Beschl. v. 19. August 2013 – 9 A 1556/12 – juris Rn. 5 ff.
SächsOVG, Beschl. v. 04. Oktober 2013 – 5 A 209/12 – juris Rn.12f.
VG Magdeburg Urt. v. 10 August 2017 – 7 A 192/1 – juris
VG Dresden Urt. v. 11.02.2019 – 6 K 5853/17 – juris