Abschaffung des besonderen Meldescheins für deutsche Staatsangehörige – Was bedeutet dies für die Gästebeitragssatzung?
Ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung – die Bürokratie im Tourismus wird entschlackt. So sind ab dem 1. Januar 2025 keine handschriftlichen Meldescheine für Übernachtungsgäste mit deutscher Staatsangehörigkeit mehr auszufüllen.
Die Beherbergungsbetriebe müssen dennoch weiterhin für ausländische Gäste einen handschriftlich unterschriebenen Meldeschein bereitstellen. Die Frage nach dem Diskriminierungsverbot gegen ausländische Gäste ist noch nicht abschließend geklärt, mit dieser Fragestellung müssen sich zukünftig die Gerichte befassen.
Überprüfung der Gästebeitragssatzung
Der Beschluss des vierten Bürokratieentlastungsgesetzes des Bundesrates und Bundestages, hat möglicherweise Auswirkungen auf die Kur- und Tourismusabgabensatzungen der Kommunen.
Prüfen Sie den Inhalt Ihrer Kur- oder Tourismusabgabensatzung!
Die Ermächtigung für die kommunalen Gästebeitragssatzungen findet sich in den Kommunalabgabegesetzen der Länder und gerade nicht im Bundesmeldegesetz (vgl. §§ 29, 30 BMG) wieder. Möglicherweise muss Ihre Satzung inhaltlich angepasst werden, wenn Sie bestimmte Formulierungen beinhaltet. Ein Beispiel ist folgende:
„Für die Anmeldung und Abrechnung sind die von der Tourist- und Kurinformation ausgegebenen Vordrucke (besondere Meldescheine gem. §§ 29,30 BMG) zu verwenden. Die Vordrucke sind zusammen mit der Abrechnung der Kurtaxe bei der Tourist- und Kurinformation einzureichen.“
Bei dieser Formulierung besteht Änderungsbedarf: der Hinweis „besondere Meldescheine gem. §§29, 30 BMG“ sollte gestrichen werden. Alle Regelungen, die den Wortlaut des Bundesmeldegesetzes wiedergeben, sollten umgangen werden. Die Bestimmungen in der Satzung sind in der Anwendung auf den Kreis der Meldepflichtigen, also in Zukunft nur auf ausländische Gäste, zu begrenzen.
Eine Karenzzeit für die Einführung der Änderungen gibt es nicht, sodass in der weiteren Betrachtung neue Vordrucke erstellt werden oder manuelle Änderungen erfolgen müssen.
In den wohl allermeisten Fällen bestehe kein zwingender Bedarf, die kommunale Kurabgabe- oder Gästebeitragssatzung zu ändern. Jedoch ergibt sich die Möglichkeit zu prüfen, ob die jeweilige Satzung noch zeitgemäß und insbesondere die Integration elektronischer Meldeverfahren vorzunehmen ist.
Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, sprechen Sie uns gern an!
Ihre Ansprechpartnerin:
Laura Tobisch
Quellen:
- https://www.deutschertourismusverband.de/fileadmin/user_upload/Themen/Politik/FAQ_Update.pdf
- https://www.deutschertourismusverband.de/fileadmin/user_upload/Themen/Politik/Handreichung_DHV_DTV_Besondere_Meldepflicht.pdf
- DTV-Seminar vom 18.11.2024, Update zum Meldeschein für Beherbergungsbetriebe, Rechtsanwalt Florian Riechey